AGB

1. Allgemeines

1.1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde; sie werden durch die Auftragserteilung, durch Abschluss des Vertrages oder durch die Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers oder des Lieferanten, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2 Unsere Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

2. Angebot

2.1 Unsere Angebotsbedingungen sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Der Vertrag kommt in diesem Falle erst durch eine schriftliche Bestätigung des Auftrages unsererseits zustande oder durch Auslieferung der Ware.

2.2 Für die angebotene Lieferware behalten wir uns Zwischenverkauf vor.

3. Preise

3.1 Unsere Preise sind, sofern dies bei Angebotsabgabe oder Entgegennahme des Auftrages vorbehalten wurde, freibleibend und verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Die Quadratmeterpreise verstehen sich für die Stückzahl, die im Fachverband und in der statistischen Auswertung sowie den PP-Preislisten allgemein für einen Quadratmeter zugrunde gelegt werden.

3.3 Gegenüber Kaufleuten, bei denen der Auftrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung geltenden Listenpreise zu berechnen.

4. Sortierung

4.1 Keramische Fliesen werden in folgender Weise sortiert:
– Erste Sortierung – entsprechend der DIN EN-Normen. An die erste Sortierung können normale Anforderungen hinsichtlich einwandfreier Scherben, Oberfläche, Sauberkeit und Schönheit der Glasur gestellt werden. Kleinere Mängel, geringfügige Form- und Farbabweichungen der einzelnen Fliesen sind zulässig, soweit sie bei sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht beeinträchtigen. – Mindersortierung oder andere nicht der ersten Sortierung zugehörige Fliesen sind Fliesen mit deutlich erkennbaren Fehlern. Die Einhaltung der Güteanforderung nach den DIN EN-Normen ist in diesem Fall nicht Voraussetzung für eine mangelfreie Erfüllung.

5. Lieferung und Abnahme

5.1 Die Möglichkeit zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass der Hersteller die Ware, insbesondere in der gleichen Herstellungsserie, noch herstellt und liefern kann. Lieferfristen können deswegen auch nur als Richtwerte angegeben werden. Sie werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln und Treibstoffen, Fehlbrände, Produktionseinstellungen oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Der Verkäufer ist in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verzögerung nicht absehbar ist oder auf Seiten des Herstellers Unvermögen oder Unmöglichkeit vorliegt.

5.2 Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle zum vorgesehenen Termin oder nach angemessener vorheriger Ankündigung durch den Verkäufer. Lieferung an vereinbarte Stelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäß befahrbaren Anfuhrstraße. Ordnungsgemäß befahrbare Anfuhrstraße ist eine Straße, die mit beladenem schwerem Lastzug ohne Gefährdung von Lastzug und Straße befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall oder Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Kosten für Wartezeiten sind vom Käufer zu tragen. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten, sofern der Verkäufer Änderungen nicht eigenmächtig vorgenommen oder zu vertreten hat.

5.3 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Im Falle von Ratenlieferungsverträgen oder im Falle der Lieferung großer Mengen soll die Abnahme in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist nach Abruf durch den Käufer erfolgen. Wann und wie der Abruf durch den Käufer zu erfolgen hat, unterliegt einer besonderen Vereinbarung. Die Folgen nicht ordnungsgemäßen und verspäteten Abrufs hat der Käufer zu tragen.

5.4 Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei der Anlieferung insbesondere auf Bruchschäden oder Fehlmengen zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Soweit Bruchschäden oder Fehlmengen auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche LKW entstehen, sind diese bei Ablieferung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen festzustellen und durch die Bahn auf den Frachtdokumenten zu bescheinigen. Soweit Bruchschäden und Fehlmengen bei Beförderung durch werkseigene oder private LKW entstehen, sind diese bei Ablieferung in Gegenwart des LKWFahrers festzustellen und durch diesen auf den Frachtdokumenten zu bescheinigen. Bei verpackter Ware ist der Käufer verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung die Ware zu untersuchen und Bruchschäden oder Fehlmengen dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Bruchschäden oder Fehlmengen in den handelsüblichen Grenzen (ca. 5 %) leistet der Verkäufer keine Gewähr, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder groß fahrlässigem Handeln.

5.5 Transportkosten und –schäden infolge Transportrisiken gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des
Verkäufers nicht angenommen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware zur Zahlung fällig.

6.2 Bei Verkauf auf Rechnung ist, sofern kein Zahlungsziel eingeräumt wurde, der Rechnungsbetrag ebenfalls sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

6.3 Zahlungsverzug tritt spätestens ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt wird.

6.4 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf unserem Konto.

6.5 Ab Verzugseintritt berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Nichtverbrauchergeschäften berechnen wir für Entgeltforderungen einen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weisen wir nach, dass wir für Sollsalden einen höheren Zinssatz zahlen, so ist dieser maßgebend. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

6.6 Die Gewährung eines Skontos hat stets zur Voraussetzung, dass keine älteren Rechnungen zur Zahlung offen stehen.

6.7 Nur schriftlich von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung fälliger Zahlungen.

6.8 Wenn die vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn sich die Zahlungsweise des gewerblichen Abnehmers uns oder anderen Gläubigern gegenüber verschlechtert oder wenn sich die Vermögensverhältnisse des gewerblichen Abnehmers verschlechtern, sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen – insbesondere auch gestundete – fällig zu stellen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen oder
Vorauszahlung zu verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt bei gewerblichen Käufern bzw. Abnehmern, bis diese sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten gezahlt haben und erstreckt sich auch die die weiterverkaufte Lieferung.

7.2 Bei von dritter Seite vorgenommenen Pfändungen – auch nach Vermischung oder Verarbeitung – soweit bei jeder anderen von dritter Seite ausgehenden Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware hat der Käufer/Abnehmer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

7.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer bzw. Abnehmer dabei für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir, sofern die Vorbehaltsware nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten wird, stets Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwerben wir bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen keinen Miteigentumsanteil, überträgt uns der
Käufer bzw. Abnehmer bereits jetzt den nach dem vorliegenden Satz bestimmten Miteigentumsanteil. Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.

7.4 Ist der Auftraggeber bzw. Abnehmer seinerseits Handwerker oder Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm widerruflich die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges gestattet. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsabtretung oder Überlassung im Tauschwege, ist ihm nicht gestattet. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, sobald der Auftraggeber bzw. Abnehmer uns gegenüber bestehende Verpflichtungen, insbesondere aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt, verletzt.

7.5 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bzw. Abnehmer schon jetzt einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der uns ihm gegenüber zustehenden Forderungen mit dem Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber bzw. Abnehmer ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Namen der Drittschuldner anzugeben. Für den Fall, dass die Lieferung von dem Auftraggeber
bzw. Abnehmer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Der Auftraggeber bzw. Abnehmer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Lieferung widerruflich ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Auftraggeber bzw. Abnehmer seine Zahlungen einstellt oder sobald er uns gegenüber mit seinen sonstigen Verpflichtungen in Verzug gerät. Das gleiche gilt im Falle eines Scheckoder Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung. Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber bzw. Abnehmer dem Drittschuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen.

7.6 Der Auftraggeber bzw. Abnehmer hat uns abgetretene, von ihm aber eingezogene Forderungen zur Abdeckung seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen sofort an uns zu überweisen, bis dahin in seinen Büchern diese Forderungen als Fremdbestände für uns zu kennzeichnen und treuhänderisch zu verwalten.

7.7 Die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten sind nach Wahl des Auftraggebers bzw. Abnehmers auf sein Verlangen hin insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung unsererseits um 20 % übersteigt. Als Wert sind, sofern wir nicht einen niedrigen realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweisen, die Einkaufspreise des Abnehmers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware, die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages in Höhe von 20 % wegen möglicher Mindererlöse.

7.8 Kommt der Auftraggeber bzw. Abnehmer uns gegenüber mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorhalt ergebende Pflicht, so sind wir vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Auftraggeber bzw. Abnehmer abzuholen. Der Auftraggeber bzw. Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. Des Weiteren sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Auftraggeber bzw. Abnehmer seinerseits Unternehmer ist, erfolgt eine Warenrücknahme nur sicherheitshalber, es liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

8. Warenrücknahme und Annahmeverzug

8.1 Bei freiwilliger, also nicht von uns geschuldeter, Rücknahme der von uns gelieferten Materialien haben wir Anspruch auf Ausgleich der infolge des Vertragsabschlusses getätigten Aufwendungen pauschal in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises. Dem Abnehmer wird der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die geltend gemachte Pauschale.

8.2 Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug berechnen wir 20 % des Bestellpreises ohne Abzüge, wobei dem Abnehmer der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

8.3 Fliesenreste werden nicht zurückgenommen. Soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sind wir nicht verpflichtet, ohne unsere Genehmigung zurückgesandte Ware anzunehmen. In diesem Fall sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Absenders zurückzusenden oder zu lagern.

9. Mängelhaftung

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für die von uns vertriebenen Fliesen der ersten Sortierung die Gewähr dafür, dass diese den Merkmalen der DIN EN-Normen entsprechen. Muster und Proben geben nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware wieder. Im Hinblick auf die Besonderheit der keramischen Herstellung können handelsübliche oder unerhebliche Abweichungen der gelieferten Ware sowie handelsüblicher Bruch und Schwund nicht beanstandet werden. Gleiches gilt auch für geringfügige Abweichungen in Größe und Stärke der Fliesen
sowie dafür, dass die Lieferungen in der Farbe ungleichmäßig ausfallen.

9.2 Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Abnehmer die Ware und die Verpackung unverzüglich nach Anlieferung/Abholung zu überprüfen und alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen uns unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Lieferung/Abholung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch oder Verarbeitung anzuzeigen und zu rügen. Unterlässt der Abnehmer diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, und es können alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel usw. nicht mehr beanstandet werden. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Im Falle einer verspäteten Anzeige und Rüge uns gegenüber gilt das Vorstehende entsprechend.

9.3 Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß einzulagern und zu unserer Besichtigung bereit zu halten.

9.4 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Abnehmer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

9.5 Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Käufer – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, jedoch stehen dem Käufer/Abnehmer etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 10 zu.

9.6 Jede Gewährleistung entfällt, wenn der Abnehmer die Ware unsachgemäß lagert oder behandelt. Für Handhabungsmängel der gelieferten Ware beim Abnehmer übernehmen wir keine Gewähr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abnehmer nachweist, dass ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt oder Handhabungsmängel
auf einen Mangel der gelieferten Ware zurückzuführen sind.

9.7 Keramische Erzeugnisse, die als Bodenbeläge verwendet werden, unterliegen generell wie alle Bodenbelags-stoffe einem Verschleiß. Da dieser Faktor außerhalb unseres Einflussbereiches liegt, kann für daraus resultierenden Abrieb keine Gewähr geleistet werden. Wir übernehmen jedoch die Gewähr dafür, dass die von uns in erster Sortierung angebotenen Produkte den angegebenen Verschleißklassen entsprechen.

9.8 Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers bzw. Abnehmers gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 10.

9.9 Soweit mit den vorstehenden Regelungen für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist oder eine Beschränkung der Mangelansprüche des Käufers/Abnehmers verbunden ist, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche

10.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder unerlaubten Handlung, haften wir auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leichtfahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Im letzteren Fall ist jedoch unsere Haftung begrenzt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Ist der Auftraggeber bzw. Abnehmer seinerseits Unternehmer, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsabschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.

10.2. Die vorstehende Haftungsregelung gilt – soweit im Nachfolgenden nichts anderes geregelt ist – auch für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung und Verzug. Bei Verzug oder Unmöglichkeit haften wir gegenüber Nichtkaufleuten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, haften wir für Verzögerungsschäden, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, nur in Höhe von 5 % des mit uns für die Lieferung vereinbarten Kaufpreises. Das gleiche gilt für eine Haftung unsererseits auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung.

10.3 Über die vorstehenden Regelungen hinaus ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.4 Die in den vorstehenden Regelungen (Ziffer 10.1 – 10.3) enthaltenen Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder im Falle eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt ausschließlich maßgebend. Die Anwendung des CISG-Abkommens wird ausgeschlossen.

11.2 Sofern der Käufer/Abnehmer Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, ist für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis einschließlich Wechsel- und Urkundprozessen bei Rechtsgeschäften ausschließlich Düsseldorf vereinbart. Das gleiche gilt auch für Streitigkeiten, die das Zustandekommen und die Gültigkeit des Vertrages betreffen.

12. Teilnichtigkeit

12.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am
nächsten kommt.